Satzung Tennisclub Diedelsheim e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen TC Diedelsheim E.V.
Sitz des Vereins ist 75015 Bretten

§ 2 Zweck des Vereins

Der TC Diedelsheim E.V. mit Sitz in 75015 Bretten verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche Person werden, vornehmlich die Bewohner des Stadtteils Diedelsheim.
Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Sie muss schriftlich beantragt werden.

Jugendliche Mitglieder haben, solange sie das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben,
weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht.

Für Mitglieder, die bereits vor Eintritt in den Verein aktive Mitglieder eines anderen
Tennisvereins im Bereich des DTB (Deutscher Tennis Bund) sind, gilt ein um 50 % reduzierter Zweitmitgliedschaftsbeitrag.

Mitglieder, die sich um den Tennisclub und seine Ziele besondere Verdienste erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind von der weiteren Beitragspflicht befreit. Passives Mitglied des Vereins kann werden, wer die Sportanlagen des Vereins nicht nutzt. Darüber entscheidet der Vorstand auf Antrag des Mitglieds.

Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod
b) durch Austritt, der nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres = Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter erfolgen kann.
c) durch Ausschluss, der dann, wenn für zwei Jahre die Beiträge nicht gezahlt sind, durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann und in anderen Fällen durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen muss.
d) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

Mitgliedern, die gegen die Ziele des Clubs, gegen Anordnungen des Vorstands oder gegen die Clubdisziplin verstoßen, oder sich innerhalb oder außerhalb des Clubs unehrenhaft verhalten, können durch den Vorstand sämtliche oder einzelne Mitgliederrechte auf Zeit entzogen werden, jedoch nicht länger als ein Jahr.

Die Zeit ist kalendermäßig festzusetzen. Die Beitragspflicht dauert während dieser
Zeit an.

§ 5 Beiträge und Umlagen

Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag, sowie künftige Erhöhungen werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Eine Erhöhung der Aufnahmegebühr wirkt sofort, die des Jahresbeitrags erst ab Beginn des folgenden Geschäftsjahres = Kalenderjahres.

Dies gilt entsprechend für Jugendliche.

Die Aufnahmegebühr und der erste Jahresbeitrag sind bei Beginn der Mitgliedschaft zu entrichten, alle weiteren Jahresbeiträge bis spätestens zum 31. März. In Sonderfällen kann der Vorstand den Beitrag stunden, ganz oder teilweise erlassen.

Für besondere Zwecke können einmalige und wiederkehrende zusätzliche Zahlungen erhoben werden. Diese müssen jedoch von der Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand, der aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. oder stellvertretend Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Sportwart und dem Jugendwart besteht.

Die Ämter können auch mit jeweils zwei Personen besetzt werden.

b) die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand wird von der ordentlichen Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; die Wahlen der Vorstandsmitglieder erfolgen im jährlichen Wechsel – im einen Jahr werden der 1. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Jugendwart, im anderen Jahr der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Sportwart gewählt. Die ordentliche Hauptversammlung ist alljährlich im Monat Januar einzuberufen.

§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand ist zuständig für alle Entscheidungen, die nicht durch die Satzung anderen Organen zugewiesen sind.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Der Vorstand kann zur Beratung einzelner Punkte Nichtvorstandsmitglieder hinzuziehen, die jedoch kein Stimmrecht haben.

Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern, darunter entweder dem 1. oder 2. Vorsitzenden erforderlich.

Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

Dem 1. Vorsitzenden obliegen die Geschäftsführung und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er vertritt den Club gemäß § 26 BGB mit dem Recht zur Erteilung von Einzelvollmachten. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den 2. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch den Schatzmeister vertreten. Die Hinderungsgründe müssen nach außen nicht nachgewiesen werden.

Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliedersammlungen und führt den Vorsitz bei den Sitzungen des Vorstands.

Die Einladungen an die Vorstandsmitglieder erfolgen schriftlich. Angabe des Beratungsgegenstandes ist nicht erforderlich. Der Schriftführer hat über jede Verhandlung das Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der ordentlichen Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur auf
Anweisung des 1. Vorsitzenden leisten.

Der Sportwart ist für den Spielbetrieb auf den Sportanlagen des Vereins zuständig und verantwortlich. Ihm obliegen die Aufstellung der Vereinsmannschaften sowie die Durchführung vereinsinterner Turniere und sonstiger sportlicher Veranstaltungen. Im Jugendbereich wird er hierbei vom Jugendwart unterstützt.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Hauptversammlung beschließt über

a) den Jahresbericht
b) den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Neuwahl des Vorstandes (alle 2 Jahre)
e) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder mit übereinstimmender Tagesordnung die Berufung verlangen.

Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest. Die Berufung hat mindestens eine Woche vor der Tagung durch Veröffentlichung in einer in Bretten verbreiteten Tageszeitung unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorsitzende.

Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung
des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

§ 9 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds

Erlischt ein Vorstandsamt vor Ablauf der vorgesehenen Periode, so findet die Neubesetzung nur für die Restlaufzeit statt. Die Wahl hat unverzüglich binnen eines Monats zu erfolgen.

§ 10 Haftung

Für alle namens des Vereins eingegangenen Verbindlichkeiten haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Alle Überschüsse aus Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.

§ 11 Haftpflicht

Für die im Rahmen des Sport- und Spielbetriebes sowie bei Veranstaltungen des Vereins entstehenden Schäden und Sachverluste haftet der Verein seinen Mitgliedern gegenüber nicht.

§ 12 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Stadt Bretten zu.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13

Die Satzung des DTB/BTV sowie satzungsmäßig erlassene Bestimmungen des DTB/BTV sind für alle Mitglieder des TC-Diedelsheim E.V. verbindlich.

Bretten, Januar 2014

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